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Wissen · Sicherheitskommunikation

Wie erreichen Sicherheitsinformationen Besucher mit unterschiedlichen Kommunikationsbedürfnissen?

Wie Durchsagen, visuelle Hinweise und persönliche Unterstützung zusammenspielen, damit Besucher Sicherheitsinformationen wahrnehmen und verstehen.

Stand: · MOVETOS

Eine Durchsage kann technisch funktionieren und trotzdem Teile des Publikums nicht erreichen. Hör- oder Sehbeeinträchtigungen, Sprachbarrieren und die Bedingungen am Veranstaltungsort beeinflussen, ob Menschen einen Hinweis wahrnehmen und verstehen. Sicherheitskommunikation muss deshalb vom Informationsbedarf der Besucher ausgehen.

Mehrere Wahrnehmungswege vorsehen

Die DGUV beschreibt das Zwei-Sinne-Prinzip als Grundlage barrierefreier Informationsvermittlung: Informationen werden über mindestens zwei der Sinne Hören, Sehen und Tasten zugänglich gemacht. Zugleich weist sie darauf hin, dass auch damit nicht alle Menschen erreicht werden, beispielsweise taubblinde Personen [1].

Für Veranstaltungen lässt sich daraus ableiten: Akustische Hinweise sollten durch geeignete visuelle Informationen ergänzt werden. Umgekehrt benötigen sichtbare Anweisungen eine zugängliche Alternative für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen. Ein Warnlicht allein vermittelt noch keine konkrete Handlungsanweisung. Persönliche Unterstützung muss dort vorbereitet werden, wo technische Kanäle nicht ausreichen.

Verständliche und übereinstimmende Botschaften vorbereiten

Besucher müssen erkennen können, welcher Bereich betroffen ist und was sie tun sollen. Kurze Sätze, eindeutige Ortsbezeichnungen und konkrete Handlungsanweisungen erleichtern die Orientierung. Benötigte Sprachfassungen sollten anhand des erwarteten Publikums vorbereitet und auf inhaltliche Übereinstimmung geprüft werden. Mehrsprachigkeit ersetzt dabei keine zugängliche Gestaltung.

Durchsage, Anzeige und eingesetztes Personal müssen dieselbe aktuelle Anweisung vermitteln. Dazu gehören festgelegte Zuständigkeiten für Freigabe, Auslösung und Aktualisierung. Die HSE empfiehlt für Veranstaltungen vorbereitete Durchsagetexte, klare Rollen und die Prüfung der Kommunikationssysteme vor Veranstaltungsbeginn [2].

Erreichbarkeit am tatsächlichen Einsatzort prüfen

Entscheidend ist, ob Informationen unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen ankommen: Sind Anzeigen aus den Besucherbereichen erkennbar? Sind Ansagen trotz Umgebungsgeräuschen verständlich? Wissen Mitarbeitende, wie sie Menschen mit zusätzlichem Unterstützungsbedarf ansprechen und begleiten?

Eine App oder ein QR-Code kann ergänzen, sollte aber nicht voraussetzen, dass alle Besucher ein geladenes Smartphone, Empfang und die passende Anwendung besitzen. Unterstützungsangebote und Anlaufstellen sollten bereits vor dem Besuch bekannt gemacht werden.

Sicherheitskommunikation wird wirksam, wenn Wahrnehmung, Verständnis und Handlungsmöglichkeit gemeinsam geplant werden. Die Zahl der verfügbaren Kanäle allein belegt noch nicht, dass die vorgesehenen Besuchergruppen erreicht werden.

Mehr dazu: Warum sollte Besucherkommunikation vor dem Notfall beginnen?, Wie kann Durchsageinfrastruktur Service und Sicherheit unterstützen? und Wie werden Entscheidungen über eine Veranstaltungsunterbrechung vorbereitet?

Einordnung: Quellen abgerufen am 2. November 2026. Die Übertragung auf temporäre Veranstaltungsflächen sowie die Hinweise zu Sprachfassungen und Kanalabstimmung sind redaktionelle Planungsableitungen. Die HSE ist fachliche Orientierung, keine deutsche Rechtsvorgabe. Der Artikel trifft keine pauschale Aussage zu gesetzlichen Barrierefreiheitspflichten und ersetzt keine veranstaltungsbezogene Prüfung. Zwei Kanäle allein begründen keine vollständige Barrierefreiheit.

Quellen

  1. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Gestaltung im Zwei-Sinne-Prinzip (dguv.de). Grundprinzip und Grenzen der Informationsvermittlung über mehrere Sinne.
  2. Health and Safety Executive (HSE): Planning for incidents and emergencies (hse.gov.uk), insbesondere „Have clear emergency roles and responsibilities“, „Show stop“ und „Testing and validation“. Britische Fachorientierung, keine deutsche Rechtsvorgabe.

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