Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von mobiler Sicherheitstechnik nebst Zusatzleistungen

A.    Allgemeines / Geltungsbereich der AGB

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge über die Inanspruchnahme von Leistungen der Movetos GmbH & Co. KG oder ihres im zugrunde liegenden Vertrag mit dem Kunden namentlich bezeichneten Franchisenehmers (im Folgenden jeweils „Movetos“ genannt) im Zusammenhang mit der Vermietung von mobiler Sicherheitstechnik nebst optionalen Zusatzleistungen. AGB des Kunden finden, auch wenn Movetos nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.
  2. Diese AGB gelten auch dann, wenn Movetos in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistungen durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenem Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.
  3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

B.    Vertragsschluss / Vertragsbestandteile

  1. Etwaige Angebote von Movetos sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt entweder durch den beidseitig unterschriebenen Vertrag zur Vermietung von mobiler Sicherheitstechnik auf Zeit nebst optionalen Zusatzleistungen oder durch die erklärte Annahme eines Angebots einer Partei zustande. Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass Movetos nach Zugang eines Angebots des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt (jeweils nachfolgend „Vertrag“).
  2. Ein Vertrag zwischen den Parteien besteht aus den folgenden Dokumenten:
  • Angebot / Auftragsformular, wenn vorhanden / Vertrag
  • diese AGB
  • etwaige Auftragsverarbeitungsvereinbarungen, sowie
  • etwaige freigegebene Aufbauplanungen
  • sonstige in den vorgenannten Dokumenten referenzierte Dokumente.

Im Falle von Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vertragsdokumenten gelten diese in der voranstehenden Reihenfolge.

C.    Vertragsgegenstand, Leistungen

  1. Vermietung von mobiler Sicherheitstechnik
  1. Movetos überlässt dem Kunden während des vereinbarten Leistungszeitraums ein Mobiles Sicherheitssystem bestehend aus Hardware (diese wiederum bestehend aus: Kfz, Masten, Kameras, PC, W-Lan-Modul) und Standard-Software. Das Mobile Sicherheitssystem einschließlich etwaiger Hard- und Software sowie sämtlicher Unterlagen und Dokumentationen werden als einheitliches System vermietet, welches nachfolgend als „Mobiles Sicherheitssystem“ bezeichnet wird. Der Kunde erhält ein Bedienungshandbuch für das Mobile Sicherheitssystem.
  2. Nicht gestattet wird der Einsatz des Mobilen Sicherheitssystems unter nicht versicherbaren Risiken, ausgelöst durch Katastrophen, Unruhen, Krieg usw. Der Kunde ist verpflichtet, Movetos vor Vertragsschluss genau zu informieren, wo und unter welchen Bedingungen das Mobile Sicherheitssystem eingesetzt wird.
  3. Das Mobile Sicherheitssystem wird ausschließlich zu dem in dem Vertrag bezeichneten vertragsmäßigen Gebrauch und zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden überlassen. Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung von Movetos nicht berechtigt, den Gebrauch an dem Mobilen Sicherheitssystem einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere dieses zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden oder durch Mitarbeiter eines qualifizierten Dienstleisters, der zuvor Movetos zu benennen ist, ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig.
  4. Das Eigentum an dem Mobilen Sicherheitssystem verbleibt bei Movetos.
  5. Movetos ist nicht Veranstalter der Veranstaltung / des Events („Veranstaltung“), bei dem das Mobile Sicherheitssystem eingesetzt wird. Movetos ist nicht dafür verantwortlich, dass der Betrieb des Mobilen Sicherheitssystem bei der Veranstaltung rechtskonform ist, alle erforderlichen Auflagen oder Voraussetzungen erfüllt und dass etwaige erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
  6. Soweit die Leistung seitens Movetos nicht vertragsgerecht erbracht werden kann aus Gründen, die nicht in der Sphäre von Movetos ihre Ursache haben, bleibt die Vergütungspflicht des Kunden vollumfänglich bestehen.
  7. Movetos wird das mobile Sicherheitssystem angemessen versichern.
  1. Erbringung von optionalen Zusatzleistungen
  1. Optionale Zusatzleistungen, insbesondere die Anlieferung, die Montage/Demontage und die Betreuung durch Bedien- und / oder Fahrpersonal von Movetos („Personal“) erfolgen aufgrund Vereinbarung und im Auftrag des Kunden („Zusatzleistungen“). Für das Personal ist Movetos ausschließlich arbeitsrechtlich zuständig. Eine Arbeitnehmerüberlassung wird nicht begründet. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei Movetos. Movetos ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
  2. Movetos ist ausdrücklich berechtigt, Zusatzleistungen auch durch qualifizierte Subunternehmer zu erbringen. Die Zustimmung des Kunden ist dafür erteilt.
  1. Übergabe des Mobilen Sicherheitssystems, Gefahrübergang, Rückgabe
  1. Movetos übergibt dem Kunden zum vereinbarten Termin das Mobile Sicherheitssystem an dessen Lagerort. Bei der Übergabe werden der Tachometerstand sowie der Zustand des Kfz und des Mobilen Sicherheitssystems protokolliert („Übergabeprotokoll“). Das Übergabeprotokoll wird Bestandteil des Vertrages. Protokoll, Kfz-Schein und Schlüssel werden mit dem Kfz übergeben.
  2. Mit der Übergabe, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen von Movetos durchgeführt wird, geht die Gefahr auf den Kunden über.
  3. Der Kunde trägt die Gefahr für den gesamten Leistungszeitraum bis zur vereinbarten Rückgabe des Mobilen Sicherheitssystems.
  4. Bei Beendigung des Leistungszeitraums hat der Kunde Movetos das Mobile Sicherheitssystem in ordnungsgemäßem und vertragsgemäßem Zustand zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassenen Computerprogramme auf den Originaldatenträgern einschließlich Bedienungshandbüchern und Dokumentationen.
  5. Bei der Rückgabe des Mobilen Sicherheitssystems wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel an dem Mobilen Sicherheitssystem festgehalten werden. Die Rückgabe erfolgt am Geschäftssitz von Movetos, auch wenn der Rücktransport von Movetos im Auftrag des Kunden (als Zusatzleistung) erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das enthaltene Kraftfahrzeug mit vollem Tank und innen gereinigt übergeben und ist mit vollem Tank zurückzugeben. Andernfalls werden die Tankkosten neben einer Servicegebühr für das Tanken in Höhe von € 125,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer pauschal in Rechnung gestellt.
  7. Kfz-Schein und Schlüssel sind bei der Rückgabe an Movetos zurückzugeben.
  1. Leistungszeitraum, Termine und Fristen
  1. Der Leistungszeitraum beginnt mit der Übergabe des Mobilen Sicherheitssystems am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit und endet mit der Rückgabe am Lagerort des Mobilen Sicherheitssystems mit dem vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit. Dies gilt gleichermaßen, wenn sich Movetos gegenüber dem Kunden zum Transport des Mobilen Sicherheitssystems verpflichtet hat. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Movetos berechtigt, Ersatz des insoweit entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Nutzt der Kunde das Mobile Sicherheitssystem über die vereinbarte Zeit hinaus, hat er für jeden angebrochenen Tag die volle Vergütung zu zahlen. Sofern Movetos durch die nicht rechtzeitige Rückgabe des Mobilen Sicherheitssystems Ausfälle und/oder Kosten entstehen, hat der Kunde diese ebenfalls nach Rechnungsstellung durch Movetos zu zahlen. Sollte das Mobile Sicherheitssystem länger als vereinbart benötigt werden, so hat der Kunde Movetos unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
  2. Movetos wird den Kunden in Kenntnis setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit durch Movetos auf Ereignisse zurückzuführen, die Movetos nicht zu vertreten hat (siehe auch Buchstabe K), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase, falls die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  1. Nutzung der Fläche auf dem Aufstiegsschutz für Werbung
  1. Die Parteien können vereinbaren, dass einer von ihnen die Fläche auf dem Aufstiegsschutz als Werbefläche für sich oder für Dritte nutzen kann.
  2. Die Ausgestaltung der Fläche und die Beschriftung obliegt der jeweiligen Partei, die die hierfür anfallenden Kosten zu tragen hat.
  3. Die Werbeaussage und die geplante Gestaltung legt die jeweilige Partei der anderen zum Zwecke der Abstimmung vor. Werbemaßnahmen oder Werbeaussagen dürfen abgelehnt werden.
  4. Die Parteien sind gegenseitig nicht verpflichtet, Werbemaßnahmen der jeweils anderen Partei darauf zu überprüfen, ob sie rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich zulässig sind und / oder Rechte Dritter verletzen. Die werbende Partei hält die jeweils andere insofern von allen Ansprüchen Dritter, die Art und Aussage der Werbung betreffen, frei.
  5. Nutzt der Kunde die Fläche als Werbefläche, zahlt er hierfür die vertraglich festgelegt Vergütung. Nutzt Movetos sie, dann wird die Vergütung des Kunden entsprechend reduziert.
  1. Subunternehmer

Movetos ist zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt. Der Kunde stimmt hiermit einem solchen Einsatz zu. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet Movetos nicht von seinen vertragsgemäßen Verpflichtungen. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe von Movetos.

D.    Nutzungsrechte an der Software des Mobilen Sicherheitssystems

  1. An einer im Rahmen der Vermietung des Mobilen Sicherheitssystems überlassenen Software räumt Movetos dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, diese bei sich während des Leistungszeitraums für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Zwecks im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mobilen Sicherheitssystems zu nutzen. An der Software erhält der Kunde nur ein Recht zum Einsatz zusammen mit dem Mobilen Sicherheitssystem. Der Kunde ist nicht zur Vervielfältigung, Bearbeitung oder Dekompilation der Software berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Software (oder Kopie) Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Übrigen verbleiben alle Rechte bei Movetos.
  2. Der Kunde ist berechtigt, dem Bedienpersonal von Movetos oder Dritten die erforderlichen Rechte einzuräumen, um das Mobile Sicherheitssystem zu bedienen.
  3. Movetos ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

E.     Vergütung

  1. Die vom Kunden nach diesem Vertrag zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag.
  2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise „Netto“ zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von zur Zeit 19 %.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der in der Rechnung genannten Bankkonten gutgeschrieben ist oder anderweitig über einen vereinbarten Zahlungsweg eingegangen ist.
  4. Bei Verzug ist der Kunde verpflichtet, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Das Recht von Movetos einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
  5. Movetos kann eine über die in Ziffer E.1 festgelegte Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen („zusätzliche Vergütung“), soweit ein zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der allgemeinen Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Buchstabe F.) anfällt, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Störung die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die zusätzliche Vergütung, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird zu den zum Zeitpunkt der Erbringung jeweils gültigen Listenpreisen für Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten abgerechnet.
  6. Movetos ist berechtigt, die Rechnungsstellung über etwaige Subunternehmer durchführen zu lassen.
  7. Sofern vereinbart, hat der Kunde eine Kaution zu leisten. Diese wird seitens Movetos nicht verzinst.

F.     Allgemeine Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat Movetos einen Ansprechpartner zu benennen, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.
  2. Der Kunde erbringt alle notwendigen Mitwirkungshandlungen, die für den Betrieb des Mobilen Sicherheitssystems erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung geeigneter Versorgungsleitungen, insbesondere Strom, der korrekte Anschluss und sonstiger Infrastruktur.
  3. Der Kunde wird Movetos unverzüglich schriftlich über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird Movetos ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen (z. B. des Netzbetreibers) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.
  4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse Einsatzort sowie die Zufahrts- und Abfahrtswege einen ordnungsgemäßen und gefahrlosen Betrieb des Mobilen Sicherheitssystems inklusive Hin- und Rücktransportes gestatten. Der Kunde ist verpflichtet, sich über etwaige Beschränkungen am Einsatzort wie Durchfahrthöhen und -breiten, ausreichende Tragfähigkeit des Geländes, vorhandene Leitungen, eventuelle Höhen- /Gewichtbeschränkungen usw. vor Vertragsschluss zu informieren und Movetos unverzüglich mitzuteilen.
  5. Movetos ist auf Verlangen der Zugang (auch außerhalb der Öffnungszeiten des Veranstaltungsortes) zum Mobilen Sicherheitssystem kostenlos zu gewähren.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, das Mobile Sicherheitssystem vertragsgerecht und bestimmungsgemäß einzusetzen, pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren.
  7. Der Kunde hat eine Überbeanspruchung des Mobilen Sicherheitssystems zu vermeiden. Er hat eine etwaige Bedienungsanleitung zu beachten und das Mobile Sicherheitssystem vor Wetter- und Witterungseinflüssen zu schützen, die Schäden verursachen können (z.B. starker Hagel, Regen, Wind, Blitzeinschlag etc). Der Kunde ist verpflichtet, etwaiges elektrisches Zubehör vor Feuchtigkeit zu schützen.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, das Mobile Sicherheitssystem vor Diebstahl zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet, die mit dem Mobilen Sicherheitssystem überlassene Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere etwaige Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.
  9. Einen Diebstahl/Verlust/Beschädigung an dem Mobilen Sicherheitssystem hat der Kunde Movetos unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, Movetos bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Kunde zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
  10. Der Kunde wird den ordnungsgemäßen Einsatz und den sachgerechten Auf- und Abbau sowie die sachgerechte Bedienung durch fachkundiges Personal sicherstellen. Dies bedeutet, dass er sein Personal entweder im Vorfeld durch Movetos entsprechend schulen lässt und bei Vertragsschluss nachweist, dass das Personal entsprechend geschult wurde oder er setzt Personal eines zuvor benannten Dienstleistungsunternehmens ein, welches durch Movetos bereits entsprechend geschult wurde. Das eingesetzte Personal darf nur für die vertragsgemäßen Zwecke eingesetzt werden.
  11. Sofern der Kunde eigenes Personal einsetzt, hat er auch für die fortwährende Einhaltung der geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften u.ä. Sorge zu tragen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege-, und Gebrauchsanweisungen von Movetos, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen.
  12. Der Kunde ist allein verantwortlich dafür, dass bei Durchführung, Überwachung und Begleitung von Veranstaltungen sowie dem Betrieb des Mobilen Sicherheitssystem alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen erfüllt sind und eingehalten werden, zum Beispiel die Brandschutzverordnung, Erfüllung der Anforderungen gegen Blitzeinschlag etc. Der Kunde garantiert, über alle erforderlichen (auch öffentlich-rechtlichen) Genehmigungen, Versicherungen, Lizenzen etc., die ein Veranstalter für die geplante Veranstaltung sowie dem Betrieb des Mobilen Sicherheitssystem benötigt, zu verfügen. Er ist verpflichtet, etwaige notwendigen Genehmigungen auch von Dritten wie z.B. Grundstückseigentümern einzuholen und die erforderlichen rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Er garantiert insbesondere, über die erforderlichen Versicherungen, insbesondere auch eine Veranstalterhaftpflichtversicherung zu verfügen. Der Kunde hat Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Strassenverkehrsbestimmungen und auch die Bestimmungen des Datenschutzrechts zu beachten.
  13. Kennzeichnungen, insbesondere Schilder, Seriennummern, Aufschriften, Urheberrechtsvermerke, Marken oder ähnliche Kennzeichnungen am Mobilen Sicherheitssystems dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
  14. Etwaige Verkehrssicherungspflichten im öffentlichen Straßenraum obliegen dem Kunden.
  15. Da das Mobile Sicherheitssystem ein Kraftfahrzeug enthält, muss der Kunde bzw. der berechtigte Fahrer bei Übergabe des Mobilen Sicherheitssystems eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, am Einsatzort gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Der Kunde hat darüber hinaus bei Übergabe einen gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original vorzulegen und zu jeder Zeit des Betriebs des Mobilen Sicherheitssystems zu besitzen. Erscheint für den Kunden ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des Kunden auch seine eigenen Ausweisdokumente sowie eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Kunden.
  16. Eine mit dem Mobilen Sicherheitssystem überlassene Software kann Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung einer Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von Movetos steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  17. Bezüglich gegebenenfalls beauftragter Zusatzleistungen gilt Folgendes: Es gelten die vom Kunden freigegebenen und dem Vertrag beigefügten Aufbaupläne. Im Zeitraum der Bedienung des Mobilen Sicherheitssystems sind den Anweisungen des Personals im Rahmen des vorab besprochenen Sicherheitskonzeptes Folge zu leisten. Der Kunde ist verpflichtet, Movetos soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Er hat insbesondere vor der Aufstellung des Mobilen Sicherheitssystems die ihm von Movetos rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Mobilen Sicherheitssystems erforderlich sind.
  18. Der Kunde trägt alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die durch die Nutzung des Mobilen Sicherheitssystems entstehen und für die Movetos in Anspruch genommen wird und stellt Movetos auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter inklusive angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei. Gleichermaßen stellt der Kunde Movetos von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten inklusive Kosten der Rechtsverteidigung aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Mobilen Sicherheitssystems – insbesondere wegen der Verletzung an Leib und Leben sowie Sacheigentums, aber auch wegen der Verletzung rechtlicher Bestimmungen, wie zB. des Datenschutzrechts – auf erstes Anfordern frei, sofern die Schäden nicht von Movetos zu vertreten sind.

G.    Änderungen an dem Mobilen Sicherheitssystem / Veränderung des Aufstellungsortes

  1. Movetos ist berechtigt während des Leistungszeitraums Änderungen an dem Mobilen Sicherheitssystem vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen, dem Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt wird. Movetos wird den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis setzen.
  2. Änderungen und Anbauten an dem Mobilen Sicherheitssystem durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung von Movetos. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung des Mobilen Sicherheitssystems mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassenen Computerprogramme nach § 69d UrhG bleiben unberührt. Die Mängelrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung von Movetos Änderungen an dem Mobilen Sicherheitssystem vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für Movetos unzumutbare Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben.
  3. Bei Rückgabe des Mobilen Sicherheitssystems stellt der Kunde auf Verlangen von Movetos – nach berechtigterweise vorgenommenen Änderungen oder Anbauten – den ursprünglichen Zustand wieder her.
  4. Die Aufstellung des Mobilen Sicherheitssystems an einem anderen als dem im Vertrag festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorherigen Zustimmung von Movetos. Movetos wird seine Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für ihn unzumutbar machen. Movetos kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von Movetos oder von Movetos benannten qualifizierten Fachleuten zu marktüblichen Preisen vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.

H.    Abnahme bei Montage-/Demontage oder anderen Werkleistungen

Für die Abnahme von Montage-/Demontage oder anderen Werkleistungen sowie soweit die Parteien für sonstige Leistungen eine Abnahme vereinbaren, gelten zudem die nachfolgenden Regelungen:

  1. Vor Übergabe an den Kunden prüft Movetos die Vertragsleistung selbst darauf, ob sie vollständig ist und den vertraglichen Anforderungen entspricht.
  2. Movetos übergibt die vereinbarten Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt zum Zwecke der Abnahme an den Kunden.
  3. Der Kunde erhält sodann, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt – maximal 3 (drei) Kalendertage Zeit, um die von Movetos erbrachten Werkleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen.
  4. Wird die Abnahme durch den Kunden verweigert, teilt der Kunde die Gründe für die Verweigerung schriftlich oder in Textform mit. Movetos wird alle erforderlichen Änderungen durchführen und die geänderten Leistungen binnen 14 (vierzehn) Kalendertagen, soweit sich die Parteien nicht auf eine abweichende Frist einigen, zur erneuten Abnahme übergeben. Der Kunde wird, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt, innerhalb von maximal 3 (drei) Kalendertagen nach Übergabe der geänderten Leistung schriftlich entweder die Abnahme oder die Verweigerung der Abnahme erklären.
  5. Verweigert der Kunde erneut die Abnahme, so ist wie in Ziffer 4 beschrieben zu verfahren.
  6. Verweigert der Kunde auch nach der zweiten Nachbesserung die Abnahme, so kann der Kunde nach eigener Wahl die Abnahme unter Vorbehalt der Minderung des Vergütungsanspruchs von Movetos oder den Rücktritt von dem mangelhaften Vertragsteil erklären.
  7. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Vertragsleistung vollständig, vertragsgemäß und allenfalls unwesentlich mangelhaft ist.
  8. Die Abnahme erfolgt auch durch konkludente Handlungen, wie beispielsweise die Nutzung des montierten Mobilen Sicherheitssystems.
  9. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlich festgelegten Beginn der Verjährung.Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantiegelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.

I.       Mängel an dem Mobilen Sicherheitssystem, Kundenpflichten

  1. Der Kunde ist verpflichtet, das Mobile Sicherheitssystem bei Abholung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit im Beisein eines Mitarbeiters von Movetos zu prüfen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Movetos unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand des Mobilen Sicherheitssystems als vertragsgemäß, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Nicht gerügte Mängel in diesem Sinne gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen Mängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung des Mobilen Sicherheitssystems unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.
  3. Die verschuldensunabhängige Haftung von Movetos nach § 536a Abs. 1 BGB wegen anfänglicher Sachmängel, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Minderung.
  4. Der Kunde hat etwaige Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Der Kunde hat darüber hinaus Movetos auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.
  5. Sofern ein Anspruch gegen Movetos auf Mängelbeseitigung besteht, erfolgt dieser innerhalb der Geschäftszeiten von Movetos durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur des Mobilen Sicherheitssystems. Hierzu ist Movetos ein angemessener Zeitraum einzuräumen.
  6. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Movetos ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Movetos verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
  7. Movetos kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit Movetos aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere anfällt.

J.     Haftung

  1. Die Haftung von Movetos auf Schadensersatz wegen leichter Fahrlässigkeit wird, gleich aus welchem Rechtsgrund wie folgt beschränkt:
    1. Movetos haftet bei jeglicher Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus dem Schuldverhältnis begrenzt auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden; und
    2. Movetos haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit im Übrigen.
  2. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 1 gelten nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei schuldhaft verursachten Schäden an Leib und Leben. Darüber hinaus gelten sie nicht, wenn Movetos eine Garantie übernommen hat.
  3. Die Parteien sind sich einig, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden im Sinne von Ziffer 1 für den einzelnen Schadensfall die vereinbarte vertragliche Vergütung nicht übersteigt.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten Subunternehmern, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Movetos.

K.    Höhere Gewalt, Stilliegezeit

  1. Movetos ist von der Verpflichtung zur Leistung aus dem Vertrag befreit und die Leistungspflicht ruht, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt, nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist, wobei diese Umstände weder von Movetos noch vom Kunden zu vertreten sind. Als Umstände höherer Gewalt gelten insbesondere wetterbedingte Beeinträchtigungen des Betriebs des Mobilen Sicherheitssystems (z.B. Nebel, Starkregen, Schneefall, starkes Gewitter) aber auch in Fällen wie z. B. einem Stromnetzausfall oder bei Feuer, Krieg, inneren Unruhen,  Terrorakten, Epidemien, Pandemien oder Streiks.
  2. Ruht die Leistungspflicht von Movetos aus diesen Gründen, gilt diese Zeit ab dem 11. Kalendertag als Stillliegezeit. Der auf die bestimmte Zeit vereinbarte Leistungszeitraum wird um die Stillliegezeit verlängert. Der Kunde hat für die Stillliegezeit  einen Prozentsatz  in Höhe von 75 % der  dieser  Zeit  entsprechenden  vereinbarten  Vergütung zu zahlen.

L.     Rücktritt

Der Kunde ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an Movetos ohne besonderen Grund vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Rücktritt bis spätestens 30 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums erfolgt, wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 25% der vereinbarten Vergütung berechnet. Soweit der Rücktritt bis zum Aufbau des Mobilen Sicherheitssystems erfolgt, wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50 % bezahlt. Erfolgt die Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt, wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung berechnet, abzüglich nachweislich ersparter Aufwendungen.

M.    Laufzeit und Kündigung

  1. Soweit vertraglich ein fester Leistungszeitraum vereinbart wurde, endet der Vertrag mit Ablauf dieses Leistungszeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  2. Ist kein Leistungszeitraum vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
  3. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag jederzeit fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Dies ist für Movetos insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde falsche Angaben gemacht hat zur Art der Veranstaltung, zur Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche von Movetos unberührt.

N.    Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung / Pfändung

  1. Der Kunde ist zur Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen Forderungen von Movetos nur auf der Grundlage von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
  2. Keine der Parteien darf Rechte oder Ansprüche aus dem zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag ganz oder teilweise, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei übertragen oder abtreten. Besteht ein berechtigtes Interesse an der Übertragung oder Abtretung, so darf die Zustimmung nicht grundlos verweigert werden.
  3. Dem Kunden ist die Verpfändung / Sicherungsübereignung des Mobilen Sicherheitssystems untersagt. Vollstreckt ein Dritter in das Mobile Sicherheitssystem, hat der Kunde Movetos unverzüglich zu unterrichten und das Mobile Sicherheitssystem als Eigentum von Movetos zu kennzeichnen.

O.    Vertraulichkeit

  1. Movetos und der Kunde verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung des Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Weise zu verwerten.
  2. Die Parteien werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  3. Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offengelegt werden, es sei denn
    1. dies ist auf Grund von zwingenden anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen oder gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr in ausreichendem Umfang die Möglichkeit eingeräumt, außergerichtliche oder gerichtliche Maßnahmen gegen die Herausgabe zu ergreifen oder
    2. Mitarbeiter und Subunternehmer müssen sie zur Durchführung der Vereinbarung kennen und wurden vor Übergabe schriftlich unmittelbar zur Geheimhaltung nach den Regeln dieses Abschnittes verpflichtet.
    3. die vertraulichen Informationen werden den Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Auslegung oder Ausführung der Vertragsdokumente oder einer sich daraus ergebenden Streitigkeit zugänglich gemacht und der Berater hat sich zuvor schriftlich gegenüber der empfangende Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet oder
    4. die Informationen und Unterlagen, die offenkundig sind oder werden, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß der anderen Partei beruht, oder die die empfangende Partei von Dritten erhalten hat, die befugt sind, sie der Allgemeinheit zu offenbaren.

P.     Datenschutz

Sofern und soweit Movetos aufgrund dieses Vertrages die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden schuldet oder auf diese zugreifen kann, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO abschließen. In diesem Fall wird die entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung als Anlage 3 zu diesem Vertrag vereinbart. Movetos wird Weisungen des Kunden für den Umgang mit diesen Daten beachten.
Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Die Aufnahme von Bildern und Ton durch Überwachungsanlagen, die Übertragung von Daten, erfolgen ausschließlich im Auftrag und auf Risiko des Kunden. Movetos verpflichtet sich, empfangene Daten ausschließlich zum hier festgelegten Vertragszweck zu verarbeiten und zu verwenden.
Der Kunde ist für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere für datenschutzrechtliche Belange im Zusammenhang mit der Aufnahme, Übertragung, Widergabe und Speicherung von Bild und Ton alleinig als Auftraggeber verantwortlich. Movetos weist auf die Regelung des § 28 DSGVO ausdrücklich hin.

Q.    Verschiedenes

  1. Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (§ 126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform vereinbart worden ist genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Tagen in Textform durch den Movetos bestätigt werden; ein Fax bzw. eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis, sofern nicht anders vereinbart.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.

R.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Der Vertrag unterliegt – unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Movetos. Movetos ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu

Stand: November 2022