Wissen · KI und Recht
KI-Kameras auf Veranstaltungen: Was die KI-Verordnung erlaubt
Personen zählen, Dichte messen, Sperrbereiche überwachen: Was die EU-KI-Verordnung verbietet, was als Hochrisiko gilt und was die DSGVO zusätzlich verlangt.
Stand: · MOVETOS
Kameras, die nicht nur Bilder liefern, sondern sie auswerten, sind auf Veranstaltungen angekommen: Sie zählen Besucher, messen die Dichte vor der Bühne oder melden, wenn jemand eine gesperrte Fläche betritt. Mit der KI-Verordnung der EU stellt sich für Veranstalter und Betreiber eine neue Frage: Ist das überhaupt noch erlaubt – und wenn ja, welche Pflichten kommen dazu?
Dieser Beitrag ordnet ein, was die KI-Verordnung für Videoanalyse bei Veranstaltungen und auf Liegenschaften bedeutet und was die Datenschutz-Grundverordnung zusätzlich verlangt. Er gibt den Stand vom 28. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie die KI-Verordnung aufgebaut ist
Die Verordnung (EU) 2024/1689 regelt KI nach ihrem Risiko. Manche Anwendungen sind verboten, andere gelten als hochriskant und unterliegen strengen Pflichten, für einige gelten Transparenzpflichten, und für die übrigen gibt es kaum besondere Vorgaben.
Zwei Rollen sind wichtig. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und in Verkehr bringt. Betreiber ist, wer es in eigener Verantwortung beruflich verwendet (Art. 3 Nr. 3 und 4) – bei einer Veranstaltung also in der Regel der Veranstalter oder der beauftragte Sicherheitsdienstleister.
Die Pflichten greifen gestaffelt. Im Juli 2026 hat die EU mit der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus“) die Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben:
| Seit / ab | Was gilt |
|---|---|
| 2. Februar 2025 | Verbote nach Art. 5, Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 |
| 2. August 2026 | Transparenzpflichten nach Art. 50 und weitere Teile der Verordnung |
| 2. Dezember 2027 | Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (vorher: 2. August 2026) |
| 2. August 2028 | Pflichten für Hochrisiko-Systeme in regulierten Produkten nach Anhang I |
Verstöße gegen die Verbote können mit bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 3).
Was verboten ist
Für Kameras auf Veranstaltungen sind vor allem drei Verbote aus Art. 5 Abs. 1 relevant:
- Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zur Strafverfolgung – mit eng begrenzten Ausnahmen, etwa bei der gezielten Suche nach Vermissten oder zur Abwehr eines Terroranschlags (Buchstabe h).
- Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen (Buchstabe f). Bei Veranstaltungen betrifft das zum Beispiel Ordner, Standpersonal und Beschäftigte des Veranstalters.
- Biometrische Kategorisierung, die aus biometrischen Daten auf Merkmale wie Religion, politische Einstellung oder sexuelle Orientierung schließt (Buchstabe g).
Hinzu kommen allgemeine Verbote, etwa für manipulative Techniken oder die Bewertung von Menschen nach ihrem sozialen Verhalten.
Was als hochriskant gilt
Anhang III listet die Bereiche, in denen KI-Systeme als hochriskant gelten. Für Videoanalyse sind zwei Nummern wichtig:
- Nummer 1 – Biometrie: biometrische Fernidentifizierung (nicht die bloße Bestätigung, dass jemand der ist, der er vorgibt zu sein), biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen und Emotionserkennung, soweit sie nicht ohnehin verboten sind.
- Nummer 2 – kritische Infrastruktur: KI als Sicherheitsbauteil in der Verwaltung und im Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Versorgung mit Wasser, Gas, Wärme und Strom.
Für Hochrisiko-Systeme gelten ab Dezember 2027 umfangreiche Pflichten: Risikomanagement, technische Dokumentation, menschliche Aufsicht, Protokollierung und für Betreiber unter anderem die Verwendung nach Gebrauchsanweisung. Betreiber kritischer Anlagen sollten deshalb genau prüfen, ob ihre Videoanalyse als Sicherheitsbauteil im Sinne von Nummer 2 eingesetzt wird.
Zählen ist nicht identifizieren
Der Schlüssel liegt in den Begriffen. Biometrische Identifizierung ist nach Art. 3 Nr. 35 die automatisierte Erkennung menschlicher Merkmale, um die Identität einer Person festzustellen – durch Abgleich mit gespeicherten Daten. Ein Fernidentifizierungssystem gleicht Personen ohne ihre Mitwirkung mit einer Referenzdatenbank ab (Art. 3 Nr. 41).
Typische Sicherheitsfunktionen auf Veranstaltungen tun das nicht:
| Funktion | Stellt sie fest, wer jemand ist? |
|---|---|
| Personen pro m² auf einer Fläche messen | Nein – sie zählt Personen |
| Ankünfte und Abgänge an einem Eingang zählen | Nein – sie zählt Bewegungen |
| Person in einem Sperrbereich melden | Nein – sie meldet, dass jemand dort ist |
| Gepäckstück ohne Person in der Nähe melden | Nein – sie meldet einen Gegenstand |
Solche Funktionen fallen deshalb nach unserer Einordnung weder unter die biometrischen Verbote noch unter Anhang III Nummer 1. Maßgeblich ist aber immer der konkrete Zweck. Wer Verhalten oder Zustand einzelner Personen auswerten will, muss genauer hinsehen – etwa, ob dabei aus biometrischen Daten auf Emotionen oder Absichten geschlossen wird (Art. 3 Nr. 39).
Was trotzdem gilt: Datenschutz und KI-Kompetenz
Dass eine Funktion nicht unter die Verbote fällt, heißt nicht, dass keine Regeln gelten. Kamerabilder zeigen Menschen, die erkennbar sein können. Damit sind sie personenbezogene Daten, auch wenn niemand identifiziert wird (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Daraus folgt:
- Rechtsgrundlage: Private Betreiber stützen sich in der Regel auf ihr berechtigtes Interesse an der Sicherheit (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und müssen es gegen die Interessen der Besucher abwägen.
- Datensparsamkeit: nur erfassen und so kurz speichern, wie es der Zweck verlangt (Art. 5) – und das schon in der Technik verankern (Art. 25).
- Hinweise: Schilder vor dem Erfassungsbereich, die Verantwortliche und Zweck nennen (Art. 13); die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses und der Datenschutzkonferenz beschreiben, wie das aussieht.
- Datenschutz-Folgenabschätzung: Bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist sie Pflicht (Art. 35 Abs. 3 lit. c).
Dazu kommt die KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung. Seit der Änderung 2026 müssen Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern. Praktisch heißt das: Wer in der Leitstelle Warnungen der KI sieht, sollte wissen, was das System erkennt, wo seine Grenzen liegen und wer entscheidet.
Fragen an einen Anbieter
- Stellt das System die Identität von Personen fest oder gleicht es Personen mit Datenbanken ab?
- Wird aus Bildern auf Gefühle, Absichten oder sensible Merkmale geschlossen?
- Wo läuft die Auswertung – vor Ort oder in einer Cloud, und in welchem Land?
- Wird Video gespeichert? Wenn ja, wie lange und wer hat Zugriff?
- Lassen sich Bildbereiche ausblenden, etwa Fenster von Wohnungen?
- Entscheidet bei einer Warnung ein Mensch, oder handelt das System selbst?
- Liefert der Anbieter Unterlagen für Datenschutz-Folgenabschätzung und Schulung?
So macht es MOVETOS
In der Plattform MOVETOS OPS läuft die KI auf Hardware vor Ort – auf Ihrem Server oder in der mobilen Leitstelle, eine Cloud ist nicht nötig. Ein eigenes KI-Modell zählt Köpfe auf dem Kamerabild und rechnet über die vermessene Bodenfläche die Personendichte. Live im Einsatz sind die Erkennungen Personendichte, Person im Sperrbereich und herrenloses Gepäck.
Video wird nicht aufgezeichnet. Gespeichert werden Zahlen und, nur bei einer Warnung, ein Belegfoto. Bildteile, die nicht beobachtet werden dürfen, lassen sich als Datenschutzbereiche ausblenden. Das System schlägt vor, der Mensch gibt frei: Jede Warnung wird von einer Person in der Leitstelle bewertet, und der Einsatz wird lückenlos dokumentiert. Wie die Zählung im Einzelnen funktioniert, beschreibt der Beitrag Besucher zählen mit Kameras.
Checkliste für Veranstalter und Betreiber
- Zweck festlegen: Was soll die Videoanalyse leisten – zählen, Dichte messen, Sperrbereiche überwachen?
- Einordnen: Wird jemand identifiziert, kategorisiert oder auf Emotionen geprüft? Wenn nein, schriftlich festhalten, warum.
- Kritische Anlage? Prüfen, ob die Analyse als Sicherheitsbauteil nach Anhang III Nummer 2 dient.
- Rechtsgrundlage und Abwägung dokumentieren.
- Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, wenn öffentlich zugängliche Bereiche umfangreich überwacht werden.
- Hinweisschilder aufstellen und Datenschutzbereiche einrichten.
- Speicherung begrenzen: kein Video, wenn es nicht nötig ist; Fristen für Belegfotos festlegen.
- Personal schulen: Was erkennt die KI, wo sind die Grenzen, wer entscheidet?
Fazit
Die KI-Verordnung zielt vor allem auf Systeme, die Menschen identifizieren, kategorisieren oder ihre Gefühle auswerten. Personen zählen, Dichte messen und Sperrbereiche überwachen gehört nach unserer Einordnung nicht dazu. Datenschutz, klare Zwecke und geschultes Personal bleiben trotzdem Pflicht. Wer früh einordnet, dokumentiert und datensparsame Technik wählt, kann KI auf Veranstaltungen nutzen und das später auch begründen.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) vom 13. Juni 2024, ABl. L, 12.07.2024, insbesondere Art. 3 Nr. 3, 4, 34, 35, 39 und 41, Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3, Art. 113 und Anhang III.
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L, 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026.
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere Art. 4 Nr. 1 und 14, Art. 5, 6 Abs. 1 lit. f, 13, 25 und 35 Abs. 3 lit. c.
- Europäischer Datenschutzausschuss: Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0 vom 29.01.2020.
- Datenschutzkonferenz (DSK): Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, Stand 17.07.2020.
Fachwissen
Alle FachartikelWeiterlesen
Veranstaltung, Unternehmen oder kritische Infrastruktur: Wir zeigen Ihnen, wie MOVETOS OPS das in der Praxis umsetzt.